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Der Kampf ums Saatgut

von Andreas Riekeberg, 22.1.2011


Keine Vielfalt ohne eine grundlegende Umkehr im EU-Saatgutrecht!

Freies Saatgut für alle” - „Zukunft säen, Vielfalt ernten” - so lauten die Rufe derer, die gegen die Privatisierung und Monopolisierung des Saatgutes ankämpfen.

Saatgut ist zusammen mit Wasser und Boden das wichtigste Produktions­mittel für Landwirtschaft und Garten­bau – es sind die Grundlagen unserer Ernährung und unseres Lebens.

Im folgenden Text wird der Zustand des Saatgutverkehrsrechtes als eines wichtigen Teilbereiches des Saat­gut­rechtes dargestellt, der Zusammen­hang dieses Rechtes mit dem Verlust lndwirtschaftlicher Vielfalt aufgezeigt und dann die geplante Revision der EU-Saatgut-Gesetzgebung im Einzel­nen dargelegt. Der Schluss ist: kosme­tische Korrekturen am gegenwärtigen Recht wie an der geplanten Reform helfen nicht, die Vielfalt zu bewahren und zu erneuern – eine grundsätzliche Umkehr scheint sich als unabdingbar zu erweisen – sowohl im Bereich des Rechtes, als auch bei der politischen Diskussion darüber und ebenso in der Praxis und Struktur der Pflanzenzüch­tung.

Die zwei Säulen des gegenwärtigen Saatgutrechts

Zwei verschiedene Rechtsbereiche regeln den Zugang zu und die Benutzung von Saatgut: bekannt ist mittlerweile, dass das „Sortenrecht” den Rechtsschutz auf sog. „geistiges Eigentum” an Pflanzensorten regelt. Züchter können für ihre Sorten beim Sortenamt einen Rechtsschutz beantragen und wenn sie ihn verliehen bekommen, haben sie das Recht, ziemlich weitgehend über die Verwendung der von ihnen gezüchteten Sorten zu bestimmen. Das ist so etwas ähnliches wie das Urheberrecht auf Bücher und Musik.

Ein anderer Rechtsbereich ist jedoch für die Zugänglichkeit von Saatgut vielleicht noch wichtiger, auch wenn er meist im Schatten des Sortenrechtes steht: das Saatgutverkehrsrecht. Dieses Recht regelt, welches Saatgut vermarktet werden darf: welche Kriterien Saatgut, das zur Vermarktung zugelassen werden soll, erfüllen muss. Das ist so etwas wie eine Medikamentenzulassung, oder – in früheren Zeiten – eine Vorzensur für Bücher: aus diesem Bereich dürfen nur Waren gehandelt werden, die eine staatliche Zulassung dafür haben. Nun kann man fragen: Saatgut ist vermittelt doch Leben und Vielfalt – warum muss überhaupt staatlich festgelegt werden, was davon erlaubt ist und was nicht? Es müsste an sich überhaupt nicht mit einem Zulassungsverfahren belegt werden, den die Einrichtung eines Zulassungverfahren bedeutet ja auch immer Handelsverbote für das, was nicht zugelassen ist.

Das Saatgutverkehrsrecht wurde in den letzten 100 Jahren in Europa erfunden und entwickelt, als Saatgut immer mehr von einem Gegenstand des Tausches unter Nachbarn zu einer handelbaren Ware zwischen einander fremden Marktteilnehmern wurde. Mit der Begründung, nur gutes Saatgut zum Markt zulassen zu dürfen, um ausreichende Ernten zu sichern, wurden bestimmte Kriterien aufgestellt, die Saatgut erfüllen muss. Die Kriterien sind: Unterscheidbarkeit (Distinctness), Homogenität (Uniformity) und Stabilität (stability) – wegen der englischen Bezeichnung dieser Kriterien spricht man auch von den „DUS-Kriterien”. Als weiteres Kriterium für neue Sorten kommt der sogenannte „landeskulturelle Wert” hinzu, der für alle neu zuzulassenden Pflanzen (außer Gemüse und Obst) verlangt wird. 85% der neu gezüchteten Sorten scheitern an diesem Kriterium!

Saatgutrecht und Zerstörung der Vielfalt

Insgesamt hat die Regulierung der Sortenzulassung nach diesen Kriterien zur einem enormen Rückgang der Vielfalt an Sorten und zu einem Rückgang der genetischen Breite innerhalb von Sorten geführt – das ist genetische Erosion per Gesetz. Denn es wird in der westeuropäischen Landwirtschaft einfach sehr viel Saatgut über den Markt vertrieben, nur noch wenig auf dem eigenen Betrieb nachgebaut oder unter NachbarnInnen getauscht.

Seit 1966 ist nun das Saatgutverkehrsrecht, also die Festlegung der Regeln, welches Saatgut zum Handel überhaupt zugelassen werden darf, durch die Europäische Union, damals noch „Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG)” geregelt. In mittlerweile 12 EU-Richtlinien wurde ein Rahmen für kommerzielles Saatgut gesetzt worden, das von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden konnte und musste.

Weil viel Kritik an der mit den harten Zuslassungkriterien verbundenen Vernichtung der landwirtschaftlichen biologischen Vielfalt geübt wurde, bequemte sich die EU, in den Jahren 2008-2010 drei Richtlinien für sogenannte „Erhaltungssorten” zu erlassen. Durch diese Richtlinien wurde es möglich, für alte Pflanzensorten die Kriterien und die Kosten für eine Zulassung zu senken – aber sie dürfen quasi im Gegenzug nur in einer definierte „Ursprungsregion” erhalten werden.

Gleichzeitig wurde aber damit auch ein grundsätzliches Anbauverbot nach dieser Regeln zugelassener Sorten außerhalb der Ursprungsregion statuiert, und es wurden Beschränkungen der Marktanteile für Erhaltungssorte festgesetzt: eine Erhaltungssorte darf höchstens 0,3-0,5% Marktanteil an ihrer Art haben, alle Erhaltungssorten dieser Art zusammen maximal 10%. Außerdem ist eine Veränderung der Sorten und Anpassung an wandelnde Bedingungen dem Sinn des Gesetzes nach nicht zulässig. Neben den Erhaltungssorten gibt es noch die sogenannten „Sorten für besondere Bedingungen” (BB-Sorten), die eine ganz spezielle Standort-Anpassung haben – sie dürfen nur in Kleinstmengen verkauft werden.

Erhaltungsorten bieten keinen Ausweg

Das zentrale Problem für die Erosion der Sortenvielfalt und der Vielfalt innerhalb von Sorten, der genetischen Vielfalt überhaupt, ist aber durch den Erlass von Erhaltungsrichtlininen nicht angegangen worden: es ist das grundsätzliche Konzept von Sorten, die per Definition homogen, unterscheidbar und stabil zu sein haben. Wird von Sorten eine bestimmte Homogenität gefordert, dann bedeutet das eine Verarmung der Vielfalt in dieser Sorte. Wird eine bestimmte Unterscheidbarkeit von anderen Sorten gefordert, dann eliminiert dieses Kriterium Zwischensorten. Und eine hohe Stabilität über die Jahre hin bedeutet geringe Anpassungsfähigkeit an sich wandelnde klimatische oder regionale Bedingungen.

Damit, dass eine Sorte „beständig“, „homogen“ und „unterscheidbar“ von anderen Sorten sein muss, schließen Saatgutverkehrszulassung wie Sortenschutz tendenziell die bäuerlichen Sorten von der Möglichkeit aus, zugelassen oder rechtlich geschützt zu werden. Der Unterschied zwischen den bäuerlichen Sorten und denjenigen der Züchter ist, dass die Bauern immer mit einer breiten Vielfalt unterschiedlicher Pflanzentypen innerhalb einer Sorte gearbeitet haben. So haben Bauern im Laufe der Jahrtausende die Vielfalt der Nutzpflanzen entwickelt und an die unterschiedlichsten Klimaregionen angepasst. Durch die Einführung der drei oben genannten Kriterien für die Marktzulassung von Sorten wurden die Bauern in Europa ihrer Jahrtausende alten Arbeit als Züchter entmündigt, ihre Sorten verdrängt.

Ein weiteres großes Problem ist der Einfluss der Agrarchemiekonzerne auf die Züchterarbeit. In den letzten 10, 15 Jahren sind viele mittelständische Züchterfirmen von den internationalen Konzernen der Pestizid- und Künstdüngerproduktion aufgekauft worden. Diese aber haben kein Interesse an genügsamen und lokal angepassten Sorten. Ihr Interesse richtet sich allein auf landwirtschaftliche Sorten, die an den Input ihrer Agrarchemie angepasst sind. Denn sie machen mehr Gewinne mit dem Verkauf von Pestiziden und Künstdünger als mit dem Verkauf von Saatgut. Saatgut gleicht für sie dem Wurm am Haken des Anglers, der die Bauern anbeißen lassen soll – damit sie dann die zum Gedeihen der Saat nötige Agrarchemie kaufen. Die Produktion von GVO-Pflanzenkonstrukten beruht auf diesem Gewinninteresse der Agrarchemie-Industrie und forciert die Zerstörung der Vielfalt noch einmal.



Die laufende Reform der EU-Saatgutgesetzgebung

Nun ist seit einigen Jahren die EU dabei, auch das Saatgutverkehrsrecht für kommerzielle Sorten grundlegend zu reformieren, und diese Reform geht in keine gute Richtung.

Zwei zentrale Dokumente sind der EU-Aktionsplan von 2009 und der Abschlussbericht einer Evaluation des gegenwärtigen Saatgutrechtes vom 10.10.2008. Beide offenbaren bei kritischer Lektüre eine Reihe von Zielen, die erhebliche schädliche Wirkungen gegenüber einer vielfaltsförderlichen bäuerlichen und gärtnerischen Saatgutarbeit entfalten werden.

Das EU-Saatgutrecht privilegiert jetzt schon mit seinem Grundkonzept von scharf unterscheidbaren uniformen Sorten die industriellen Sorten auf Kosten der Biodiversität. Diese Tendenz wird durch den vorgelegten Aktionsplan forciert. Es droht (1.) eine Gleichschaltung des Saatgutverkehrsrechtes in der EU, (2.) erscheint die Ausbildung einer EU-Saatgutpolizei am Horizont, (3.) werden die Saatgut-Beschreibungen vom Feld in die Labore verlegt und die DUS-Prüfungen des Saatgutes an die Industrie oder ihre Agenturen vergeben.

(4.) Wird die sog. Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in die Saatgutverkehrszulassung einbezogen – angesichts der bekannt gewordenen Verfilzungen dieser Behörde mit der Saatgutindustrie lässt dies nichts gutes Erwarten. Dann soll (5.) die Zuständigkeit des EU-Amtes für Rechtsschutz bezüglich geistigen Eigentums an Pflanzensorten (CPVO) in Angers auf die Zulassung neuer Sorten ausgedehnt werden. Schließlich (6.) drängt die EU nach noch größerem internationalen Einfluss und will versuchen, ihre Rechtssetzung auf auch andere Länder auszudehnen. Da zeigt sich der alte Kolonialismus in gar nicht so neuem Gewand. Und schließlich sichert der Aktionsplan (7.) zu, keine Gesetzgebung vorzunehmen, die nicht in enger Zusammenarbeit mit den „relevanten Stakeholdern” - und das sind für die EU zweifellos die Saatgut-Konzerne – erarbeitet worden ist. Die Rechtssetzung wird von einer öffentlichen Angelegenheit, die zum Wohle des Volkes zu geschehen hat, zu einer Dienstleistung für die Großindustrie. Auch der Bereich des gemeinsamen Saatgutrechtes wird von der EU ihrer Lissabon-Strategie untergeordnet, die darauf abzielt, die EU zur stärksten Wirtschaftsmacht der Welt zu machen – und das geschieht über eine Förderung ihrer Global Player, der in ihr ansässigen transnationalen Konzerne.

Für Vielfalt – gegen die Macht der Konzerne

All dies wird die Position der Saatgutkonzerne weiter stärken, die Vielfalt vernichten und die Menschen in ihrem Recht auf Saatgut einschränken und damit – weil Saatgut unabdingbares landwirtschaftliches Produktionsmittel ist – ist absehbar, dass das Menschenrecht auf Ernährung verletzt wird.

Der Weg der EU-Reform erscheint als ein grundsätzlich falscher Weg, der nicht mit einigen kleinen Kurs-Korrekturen oder mit der Zulassung von kleinen Trampelpfaden bei sog. Erhaltungssorten zu einem richtigen gemacht werden kann. Eine grundsätzliche Umkehr von diesem falschen Weg ist nötig.

In welche Richtung aber müsste der Weg gehen, um „Freies Saatgut für alle!” zugänglich zu machen, um auch in Zukunft noch und vermehrt wieder Vielfalt säen und ernten zu können?

Wenn die Erosion der landwirtschaftlichen Biodiversität gestoppt werden soll, muss die gegenwärtige vielfaltsfeindliche rechtliche Festlegung von „Pflanzensorten” fallen. Das Saatgutrecht vom Kopf auf die Füße gestellt werden. Lokal angepasste und variable bäuerliche Sorten müssen gefördert werden, nicht die Hochleistungssorten der Industrie mit ihrem hohen Bedarf an Pestiziden, Dünger und Energie.

Wie genau dieser Weg auszusehen hätte, das muss in einer breiten gesellschaftlichen Debatte in allen Dörfern und Städten, Regionen und Ländern erarbeitet werden. Dabei darf die Saatgutindustrie, die für den gegenwärtigen falschen Weg die Hauptverantwortung trägt, keine besonderen Vorrechte genießen, im Gegenteil: es muss strikt darauf geachtet werden, dass sie ihre Mittel nicht einsetzt, um mittels Lobbyarbeit gegenüber den Entscheidungsträgern und mittels PR-Arbeit gegenüber der Öffentlichkeit ihre Interessen weiterhin in Gesetze gießen zu lassen.




Die geplante Reform des Saatgutverkehrsrechts im Einzelnen

Im Folgenden werden nun die Ziele der Reform der EU-Saatgutgesetzgebung charakterisiert, die entsprechenden Abschnitte des Aktionsplans zitiert und dann interpretiert.

Ziel 1: Gleichschaltung des Saatgutverkehrsrechtes in der EU

Die gegenwärtigen 12 EU-Richtlinien (directives) sollen durch eine einzige EU-Verordnung (regulation) ersetzt werden1. Das bedeutet: es soll in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar geltendes Recht gesetzt werden, während jetzt noch die Staaten bei der Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht einen gewissen Spielraum haben. Dies würde eine Gleichschaltung des Saatgutverkehrsrechtes in allen 27 EU-Staaten bewirken. Dies ist u.a. angesichts ganz unterschiedlich strukturierter Landwirtschaft unangemessen. Besonders in Ost- und Südeuropa wird in erheblichem Umgang kleinteilige und Subsistenz-Landwirtschaft betrieben, bei der der lokale Austausch. u.a. von Saatgut eine große Rolle spielt.

Ziel 2: Ausbildung einer EU-Saatgutpolizei

Das Training von Inspektoren für Saatgut und Vermehrungsmaterial (S&PM) bedeutet die Ausbildung von Kontrolleuren des Saatgutrechtes2 – eine europäische „Saatgutpolizei” erscheint am Horizont. Ziel ist die Kontrolle des Saatgutes, das sich in den Händen der Bauern befindet. Ein weiterer Angriff auf bäuerliche Selbstbestimmung, nachdem eine Auskunftspflicht von Bauern gegenüber der Saatgutindustrie gerichtlich zurückgewiesen worden ist.

Ziel 3: Übergabe der Saatgut-Beschreibung an die Labore –
Übergabe der DUS-Prüfungen des Saatgutes an die Industrie oder ihre Agenturen

Die Anwendung molekularer Werkzeuge, insbesondere von DNA-Markern, zur Beschreibung der Sorten verbirgt sich hinter der Formulierung „which tests are the most relevant3, wie ein Blick in den Abschlussbericht der Umfrage ergibt, S.9, unten: „morphological analysis of the variety with molecular tools”. Die Anwendung dieser DNA-Marker verlegt die Sortenbeschreibung von der Morphologie auf die molekulare Ebene, vom Feld ins Labor – und entwertet damit die Kompetenzen der Bauern. Mag die Identifizierung auch schneller sein, so sie ist nicht unbedingt besser: das Konzept „ein Gen – eine Funktion”, auf dem die Gentechnik beruht, ist wissenschaftlich überholt. Gene kodieren mehrere Eigenschaften und es kommt bei der Ausbildung der Pflanze nicht nur auf die schnell analysierbaren chemischen Eigenschaften der DNA (Abfolge von Basenpaaren) an, sondern auch auf biophysikalische, strukturelle und andere Eigenschaften sowie auf Umgeungsbedingungen. Gleiche DNA kann verschiedene Morphologie und Sorteneigenschaften bedeuten. Markerbasierte Analyse der Pflanzensorten kann dazu führen, dass bäuerliche Sorten mit industriellen verwechselt und von Saatgutkonzernen beansprucht werden.

Mit der Formulierung „to whom this work could best be attributedwird in Betracht gezogen, die Saatgutprüfungen (Registerprüfungen) an die Industrie oder an von ihr beauftragte Agenturen übergeben werden, die dann die erhobenen Daten zur Zertifizierung vorlegt. Dies wird bereits offen erklärt, so z.B. durch Dr. Freudenstein vom Bundessortenamt http://www.topagrar.com/index.php?option=com_content&task=view&id=20990&Itemid=519 Das bietet neue Manipulationsmöglichkeiten.

Ziel 4: Einbeziehung der EFSA auch noch in Saatgut-Zulassung

Die EFSA, die mit der Gentechnik-Industrie verfilzte Lebensmittel-”Sicherheits”-Agentur der EU, soll auch im Bereich der Saatgut-Zulassung Kompetenzen bekommen. Die Brücke dafür ist ein „wissenschaftsbasierter” Um­gang mit Schadorganismen, für den die EFSA für kompetent angesehen wird4.

Ziel 5: Zuständigkeit des EU-Amtes für Rechtssschutz geistigen Eigentums auf Pflanzensorten (CPVO) wird auf die Zulassung neuer Sorten ausgedehnt

Das europäische Sortenamt in Angers hat bislang nur eine untergeordnete Funktion in Sachen Saatgutverkehrszulassung, es ist lediglich für die technischen Protokolle zuständig, die den Ablauf etwa von Prüfungen zu den DUS-Kriterien beschreiben (Prüfungen auf Distictness/Unterscheidbarkeit, Unifomity/Homogenität und Stabilität, eine Übersicht über die Protokolle steht unter http://www.cpvo.europa.eu/main/de/home/technische-pruefung/techische-protokolle).

Das europäische Sortenamt soll nun auch unabhängig vom Sortenschutz in die Saatgut-Registrierungsvorgänge einbezogen werden5. Das vorgebrachte Argument ist die Reduzierung von Verwaltungskosten. Die Brücke ist, dass die gleichen DUS-Prüfungen für die Eintragung in den Sortenkatalog wie für den Rechtsschutz geistigen Eigentums auf Pflanzensorten, für den das CPVO in Angers bislang zuständig ist, benutzt werden.

Ziel 6: Internationaler Einfluss der EU und Export des EU-Rechts

Unter dem Deckmantel des freien internationalen Handels mit Saatgut und vermehrungsfähigem Material werden EU-Standards im Saatgutverkehrsrecht auf andere Länder ausgedehnt, das zeigt sich jetzt schon in bilateralen Verträgen. Die Begründung für die Exportfähigkeit von EU-Recht ist, dass es internationalen Standards genüge6.

Als Beispiel für diese Art des Rechts-Exports kann der Rechtsschutz auf Pflanzensorten dienen. 1991 wurden unter Leitung der großen EU-Staaten die Verträge der UPOV (internationaler Verband für Rechtsschutz auf Pflanzensorten) überarbeitet, die eine Verschärfung gegenüber den Verträgen von 1978 vorsahen, Neumitglieder konnten ab da nur noch diesem UPOV-Upgrade beitreten.

Bei der WTO-Gründung 1994/95 wurde im TRIPS-Vertrag über geistige Eigentumsrechte festgelegt, dass alle WTO-Staaten ein Rechtsschutzsystem auf Pflanzensorten errichten müssen, wenn sie nicht wie die USA die Patentierbarkeit von Pflanzensorten erlauben. Das einzige bisher von der WTO anerkannte Rechtsschutzsystem ist das der UPOV. Viele Staaten sind daraufhin UPOV ‘91 beigetreten, um ihre WTO-Verpflichtungen zu erfüllen. Die EU-Staaten haben im Endeffekt über die beiden Instrumente WTO und UPOV ihr Rechtssystem zum Schutz des intellektuellen Eigentums an Pflanzensorten in diese Länder exportieren können..

Ziel 7: Keine Rechtssetzung mehr ohne Zustimmung der Saatgutindustrie

Die angestrebte Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit allen Vertretern von „relevanten Interessen“7 bedeutet schlussendlich, dass die EU keine Rechtssetzung gegen die Saatgut-Industrie, sondern nur in Abstimmung mit ihr vornehmen will. Im Rahmen der EU-Begleitgruppe zur Nahrungskette, Tier- und Pflanzengesundheit soll eine Arbeitsgruppe eingerichtet werden, die Ansprüche an Saatgut formulieren darf. Unter dem Vorwand von Qualität und Gesundheit wird so sichergestellt, dass die Saatgut-Industrie auch künftig die Kriterien für zulässiges Saatgut formulieren darf, vielfältiges bäuerliches Saatgut wird demgegenüber einmal mehr ins Hintertreffen geraten.

Umkehr ist nötig

Eine grundlegende Kehrtwende im Saatgutrecht und in der Praxis der Züchtung und in den Eigentumsverhältnissen im Saatzucht-Bereich erscheint nötig, um die Vielfalt der landwirtschaftlichen Pflanzensorten und die Qualität der Ernte zu steigern und die Landwirtschaft umwelt- und menschenverträglich zu gestalten.

Dokumente:

1.) Aktionsplan der Kommission: http://ec.europa.eu/food/plant/propagation/evaluation/docs/AP_council_2009_en.pdf

2.) Abschlussbericht (Kurzfassung): http://ec.europa.eu/food/plant/propagation/evaluation/s_pm_evaluation_summary_en.pdf

Übersichtsseite zur Überarbeitung der EU-Saatgutgesetzgebung:

http://ec.europa.eu/food/plant/propagation/evaluation/index_en.htm


Initiatoren der Kampagne:

IG für gentechnikfreie Saatgutarbeit

Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL)
Interessengemeinschaft Nachbau

Notkomitee für die Erhaltung der Weizenvielfalt ohne Gentechnik


UnterstützerInnen:

Österreichische Bergbauern- und Bäuerinnen Vereinigung (ÖBV), Via Campesina Austria

Red de Semillas (Spanien)

Red Andaluza de Semillas (Spanien)

BUKO-Kampagne gegen Biopiraterie

BUKO-Agrarkoordination

Aktionsnetzwerk globale Landwirtschaft

Europäisches Bürgerforum

Europäische Kooperative Longo Mai

Save our Seeds

Basler Appell gegen Gentechnologie (CH)

A SEED Europe (NL)

Percy Schmeiser; Rapsfarmer aus Kanada

PelitiSaatgut-Tauschnetz in Griechenland (HE)

Δικτυο Οικοκοινότητα
(Eco-community Network)

Ο Σπόρος ("The Seed")

Kampagne „Prudence OGM“ (F)





Hintergrundartikel von Anne Schweigler und Peter Clausing:
Über die Geschäftspraktiken der internationalen Saatgutindustrie
Teil 1: Die Durchsetzung der Konzernmacht und deren juristische Absicherung
Teil 2: Der Kampf um krisensicheres Saatgut











Impressum: verantwortlich für diese Homepage:
Andreas Riekeberg, Räubergasse 2a, 38302 Wolfenbüttel. E-Mail: info (bei) saatgutkampagne.org




1„1. Simplify the current Community legislation and introduce flexibility within the regulatory framework”
„The Commission services aim at replacing the 12 Council Directives by a single legal framework, the EU Seed Law. The use of a Regulation as a legal instrument should lead to gains in simplification as well as in efficiency considering that it is directly applicable at the same time in all the Member States.” (Aktionsplan, Seite 4)

22. Harmonised implementation of legislation in the Member States - audits and training”
„the organisation of specific training for inspectors of S&PM in the framework of the programme of ‘Better training for safer food’ and the development of current comparative trials” (Aktionsplan, Seite 4)

33. Overall reduction of administrative burden and costs – efficient and effective procedures”
It should be analysed which tests are the most relevant and to whom this work could best be attributed (e.g. national authorities, CPVO, third parties, industry).” (Aktionsplan, Seite 5)

44. Consistency with the other EU policies”
„In addition, for any work on harmful organisms in the context of the S&PM legislation a science-based approach should be ensured by involving EFSA.” (Aktionsplan, Seite 5)

5„5. Possible extension of role of the CPVO to the S&PM sector – true Community Plant Variety Office”
„involvement of CPVO in particular in the registration procedure (independently from the variety protection procedures) will be explored, as it opens opportunities to reduce costs and administrative burden. Indeed, the same DUS tests based on international protocols are required both for listing in the Common Catalogues and for protecting varieties of agricultural crops and vegetables.” (Aktionsplan, Seite 5)

6„7. Strengthening Community influence on international standards and trade - EU key role”
„The EU legislation is already largely based on international standards/recommendations and guidelines of the OECD Seed Schemes, UN-ECE (UN Economic Commission for Europe), ISTA (International Seed Testing As­sociation) ... The EU will constantly observe and improve its alignment with international standards. The EU is a key partner in negotiating standards for facilitating the international movement of S&PM. (Aktionsplan, S. 6)

78. Setting structures for stakeholder involvement – partnership and communication”
„The involvement of all relevant stakeholders and organisations in the European decision making process is crucial. The action plan can only bring about real change if everyone involved in the S&PM sector works together.” … „A working group for the other stakeholders will be created within the framework of the Advisory Group on Food Chain, Animal and Plant Health” … „The group should provide strategic guidance on the appropriate approaches on quality and health of S&PM and on priorities for action and communication.”